06.10.2010 | Gutachten
Gutachten auch bei Schadenhöhe von etwa 750 Euro
Ein Schaden in Höhe von etwa 750 Euro übersteigt die Bagatellgrenze und berechtigt zur Einholung eines Schadengutachtens auf Kosten des Schädigers. Dabei kommt es auch bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten auf den Bruttobetrag an (AG Köln, Urteil vom 3.9.2010, Az: 272 C 115/10, eingesandt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden; Abruf-Nr. 103003).
Beachten Sie: Die Bagatellgrenze hat der BGH bei etwa 700 Euro gezogen (Urteil vom 30.11.2004, Az: VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098). Damit liegt das Urteil aus Köln auf dieser Linie. Ob alle Gerichte die Brutto-Netto-Frage so entscheiden würden, ist zweifelhaft. Daher gebietet die Vorsicht, die Grenzziehung bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten an den Nettobeträgen auszurichten.
Beachten Sie: In diesem Zusammenhang können Sie den Textbaustein 276 nutzen. Er st aber hinsichtlich der Mehrwertsteuerthematik eher für die Situation bestimmt, in der das Kind bereits im Brunnen liegt.