· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Der vom Versicherer behauptete Großkundenrabatt ‒ dies müssen Sie in der Praxis dazu wissen
| Ein aktuelles Urteil des AG Siegburg lenkt den Blick einmal mehr auf das Thema Großkundenrabatt. Das Großkundenrabatt-Argument wenden einige Versicherer immer wieder dann ein, wenn die Geschädigte ein Unternehmen ist, das über eine größere Anzahl von Fahrzeugen verfügt. Die steile These der Versicherer: Wer viele Fahrzeuge hat, bekommt auf Unfallschadenreparaturen Rabatt. UE erläutert, was an der These dran ist, und beleuchtet das Rabatt-Thema im Licht der Rechtsprechung. |
Großkunden-These ‒ AG Siegburg erteilt Versicherer Abfuhr
Eine Großkundenrabatt-These wird oft ‒ so auch im Siegburger Fall ‒ aufgestellt, wenn nach der Reparatur konkret auf der Grundlage einer Reparaturrechnung abgerechnet wird. Entweder wird gemutmaßt, es habe einen Nachlass gegeben, der sich nicht in der Rechnung wiederfinde, sondern anderweitig geflossen sei. Oder es wird die Ansicht vertreten, dass der Geschädigte einen Großkundenrabatt hätte aushandeln müssen. Es sei ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, zum Normalpreis reparieren zu lassen.
Im Siegburger Fall gab es eine Besonderheit: Der Mitarbeiter der Firma, der das Fahrzeug gehört, arbeitete im Home-Office außerhalb des Firmensitzes. Am Wohnort des Mitarbeiters war auch das Fahrzeug. Damit liefen alle Argumente des Versicherers leer, ohne dass das Gericht der Großkundenrabattbehauptung überhaupt nur nachgehen musste. Denn, so das Gericht, die Geschädigte war berechtigt, das Fahrzeug in der dem aktuellen Standort nächstgelegenen Werkstatt reparieren zu lassen. Dort war sie kein Großkunde (AG Siegburg, Urteil vom 17.03.2022, Az. 122 C 114/21, Abruf-Nr. 228802, eingesandt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden).
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