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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Werkstatt muss Gutachter nicht kostenlos unterstützen ...

    | Unterstützt eine Werkstatt den Sachverständigen bei der Erstellung des Schadengutachtens, muss sie das nach Ansicht des AG Stuttgart nicht kostenlos tun. Den Aufwand kann sie dem Geschädigten berechnen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss den berechneten Betrag erstatten. |

     

    PRAXISHINWEIS | Urteile wie das Stuttgarter flackern immer wieder einmal auf (Urteil vom 15.9.2011, Az: 41 C 2092/11; Abruf-Nr. 113207; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn). Sie sind sachlich richtig. Dennoch erscheint uns hier ein Appell zum „Maßhalten“ angebracht.

    • Wenn ein nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug mit mehreren Mitarbeitern unter Zuhilfenahme von Radrollern auf die Bühne gewuchtet werden muss, ist das ein Aufwand, den niemand kostenlos erwarten kann. Das Gleiche gilt für Demontagekosten zur Freilegung von Schadenstellen und ähnliche Arbeiten.
    • Andererseits: „Tor auf 5 Euro, Tor zu 5 Euro, Hebebühnennutzung 30 Euro etc.“ mag rechtlich korrekt sein. Jedoch hat das, wie man im Sprengel des AG Stuttgart sagt, ein „G’schmäckle“, das Richtern sauer aufstoßen kann, was dann an anderer Stelle dem Image der Werkstätten vor Gericht schadet.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 4 | ID 29439440