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  • · Fachbeitrag · Gutachterkosten

    Hebebühnenbenutzungsgebühr: Goethes Zauberlehrling ist Gutachter und Werkstätten zaubern mit

    | „Herr, die Not ist groß! Die ich rief, die Geister Werd’ ich nun nicht los“. So plagt sich Goethes Zauberlehrling, der den Besen zu seinem Vorteil in einen Wasserträger verwandelte. Und als immer mehr Wasser kam, fiel ihm das Zauberwort nicht mehr ein, das den Spuk beenden konnte. Was hat das mit der Situation des Schadengutachters zu tun? Viel, wenn man die inflationären „Hebebühnenbenutzungskosten“ betrachtet. UE bringt Sie auf den Stand und diskutiert Lösungsansätze. |

    BGH: Laienerkennbare Überhöhung der Desinfektionskosten

    In der Ausgabe 7/2024 hat UE über die BGH-Entscheidung zu den 157,99 Euro Desinfektionskosten berichtet. Die hat der BGH als laienerkennbar evident überhöht bezeichnet. Daher gilt das „Werkstattrisiko“ von vornherein nicht. Die vom Landgericht dagegengehalten 33,28 Euro hat der BGH akzeptiert. In dem Beitrag hat UE darauf aufmerksam gemacht, dass die inflationären „Hebebühnenbenutzungskosten“ dasselbe Schicksal haben werden. Und zwar schon bei den Amtsgerichten, die sie einerseits bisher nur widerwillig zugesprochen haben und andererseits das BGH-Urteil kennen.

    Hebebühnenbenutzungsgebühr und strategische Zwickmühle

    Auch wenn manche Sachverständige es ungern lesen: Vor zwanzig Jahren wäre keine Werkstatt auf die Idee gekommen, für die Benutzung der Hebebühne vom Gutachter Geld zu verlangen. Wer lange genug im Thema ist, weiß, dass es andersherum war: Ein Gutachter hat Geld dafür geboten, um ins Geschäft zu kommen. Nach und nach wurden dann die Gutachter von den Werkstätten gegeneinander ausgespielt. Und der Überbietungswettbewerb untereinander entfaltete extreme Wirkung. „Von Gutachter xy bekommen wir 50 Euro für die Benutzung der Hebebühne. Wenn Du hier was werden willst, musst Du mehr geben.“ „Na gut, mache ich…“. Und so finden wir schon Rechnungen, in denen diese Position bald 200 Euro übersteigen. Dabei reden wir nicht von echter Mitarbeit der Werkstatt, weil das Fahrzeug nicht mehr rollfähig war und auf Radrollern zur Hebebühne gewuchtet werden musste, und auch nicht von Mithilfe in Form von Demontagearbeiten. Es geht um die pure Benutzung von Raum und Hebebühne. Irgendwann wird ein Gericht „20 Euro sind auch genug“ sagen, und dann ist es, siehe oben, passiert.