05.03.2010 | Haftpflicht
Auto abgeschafft, Totalschaden ungünstig
Ein Leser fragt: „Bei einem Haftpflichtschaden liegen die Fakten wie folgt: Porsche Carrera 4S, Vorsteuerabzugsberechtigung, EZ 11/2008, zirka 19.000 km, Wiederbeschaffungswert netto 73.949,58 Euro, Restwert 33.613,44 Euro, Wiederbeschaffungsaufwand also 40.336,14 Euro. Reparaturkosten netto 30.252,10 Euro, Wertminderung: 5.500 Euro steuerneutral, Wiederherstellungsaufwand also 35.752,21 Euro. Der Geschädigte will auf Gutachtenbasis abrechnen und sich ein Ersatzfahrzeug kaufen. Wenn er aber nun nur den Wiederherstellungsaufwand bekommt und den Restwert veräußert, hat er 4.583,93 Euro weniger als den Wiederbeschaffungswert. Gibt es einen legalen Weg, die Lücke zu schließen? Wie muss seitens der Versicherung abgerechnet werden?“
Unsere Antwort: Es gibt nur den Wiederherstellungsaufwand, und der Geschädigte „macht Miese“. Dahinter steckt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Geschädigte hat nur Anspruch auf den für die Versicherung günstigeren Betrag. Die Lücke ist keine „Sonderwertminderung“, sondern die schlichte Konsequenz der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 22.9.2009, Az: VI ZR 312/08; Abruf-Nr. 093607). Ähnliche Lücken entstehen manchmal auch bei Leasingfahrzeugen, nämlich dann, wenn der Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer bei der Abrechnung des nach dem Unfall beendeten Leasingvertrags noch höher ist als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Auch darauf nimmt das Schadenrecht keine Rücksicht, weshalb sich dafür die GAP-Versicherung eingebürgert hat.