01.03.2006 | Haftpflicht: Bagatellschaden
Bagatellschadengrenze 700 Euro für Schadengutachten
Brutto oder netto? Wie in Ausgabe 1/2005, Seite 4 berichtet, hat der BGH die Einholung eines Schadengutachtens bei einem Schadenbetrag in Höhe von knapp über 700 Euro akzeptiert. In der Regulierungspraxis stellt sich nun von Zeit zu Zeit die Folgefrage, ob auf den Bruttoschadenbetrag oder auf – wie Versicherungen gelegentlich behaupten – den Nettoschadenbetrag abzustellen ist. Letzteres würde die Grenze um mehr als 100 Euro verschieben. Das AG Heidenheim hat entschieden, dass es auf den Bruttobetrag ankommt (Urteil vom 20.4.2005, Az: 7 C 204/05; Abruf-Nr. 060425).
Beachten Sie: Ob man dieses Urteil für alle Konstellationen verallgemeinern kann, ist zweifelhaft. Richtig liegt man sicher, wenn man auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten abstellt: Bei Unternehmern sollte man den Nettobetrag als Grenzwert ansehen, denn nur der ist ja der entstehende Schaden. Bei Privaten hingegen wird mit dem AG Heidenheim auf den Bruttobetrag abzustellen sein.