01.09.2007 | Haftpflicht
Dauerbrenner „130 Prozent“ – sechs Monate
Nachdem vier Gerichte verneinten, dass nach einer „130 Prozent-Reparatur“ überhaupt eine Weiternutzungspflicht bestehe, hat das AG Essen nun in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil das Gegenteil entschieden: Sechs Monate weiternutzen, erst danach muss die Versicherung die Integritätsspitze bezahlen, lautet das Urteil der Essener Amtsrichter.
Beachten Sie: Die Frage „Haltefrist oder nicht“ ist noch offen. Letztlich wird erst der BGH Klarheit schaffen, wenn der erste Fall dort ankommt. Das AG Essen hat sich leider nicht mit der Frage befasst, ob bei bejahter Weiternutzungspflicht die Fälligkeit des Anspruchs nicht anders – und damit für den Geschädigten günstiger – zu beantworten sein kann: Zahlung sofort unter Rückforderungsvorbehalt (siehe Ausgabe 10/2006, Seite 8). Dieses Thema wird uns sicher noch einige Monate begleiten. Wir werden vom Fortgang berichten. (Urteil vom 2.8.2007, Az: 11 C 245/07)