01.10.2007 | Haftpflicht
Erst fiktiv Reparatur abgerechnet, danach neues Auto
Ein junges Fahrzeug war unfallbeschädigt. Es lag ein klarer Reparaturschaden vor. Der Geschädigte rechnete zunächst auf Gutachtenbasis ab. Kurz danach erwarb er ein neues Auto beim Händler und forderte nun die auf die Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer ein. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Begründung: Der Geschädigte habe die fiktive Abrechnung der Reparatur gewählt. Damit sei der Vorgang abgeschlossen. Wenn nun noch Mehrwertsteuer nachgefordert werde, vermische der Kläger unzulässig eine fiktive Reparaturkostenabrechnung mit einer konkreten Schadenabrechnung. Das hat das AG Wuppertal nicht mitgemacht. Es urteilte: Der gesamte Vorgang ist im Zusammenhang betrachtet eine einzige Schadenbeseitigung durch Ersatzbeschaffung. Laut BGH sind Reparatur und Ersatzbeschaffung völlig gleichwertig. Wenn sich der Geschädigte bei einem Reparaturfall für den Verkauf des beschädigten und den Kauf eines anderen Fahrzeugs entschließt, ist das eine konkrete Maßnahme zur Beseitigung des Schadens, und dann ist die Mehrwertsteuer im schadenrechtlichen Sinne aufgewendet (AG Wuppertal, Urteil vom 20.8.2007, Az: 33 C 196/07; Abruf-Nr. 073011, mitgeteilt von Rechtsanwalt Steding, Essen).
Beachten Sie: Im gleichen Sinne hatte der BGH bereits entschieden, als der Geschädigte erst fiktiv abrechnete, dann aber später doch
noch reparieren ließ (Ausgabe 1/2007, Seite 12).
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