05.02.2009 | Haftpflicht
Falsche Auskunft vom Zentralruf zu Lasten des Versicherers
Ergeben sich durch eine falsche Auskunft des Zentralrufs der Autoversicherer Verzögerungen in der Regulierung, gehen diese zu Lasten der eintrittspflichtigen Versicherung (AG Mannheim, Urteil vom 19.12.2008, Az: 3 C 269/08; Abruf-Nr. 090371).
Beachten Sie: Weil der Zentralruf ein Service des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft ist, kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, er selbst habe nichts falsch gemacht, weshalb er die Verzögerung nicht zu verantworten habe. Fehler der Auskunftsstelle muss er sich also zurechnen lassen. Das OLG Düsseldorf hat bereits genauso entschieden (Urteil vom 22.1.2007, Az: I - 1 U 151/06; Abruf-Nr. 070660).
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