01.02.2005 | Haftpflicht: Fiktive Abrechnung
Stundenverrechnungssatz bei fiktiver Abrechnung
Die Möglichkeit zur fiktiven Abrechnung gilt im Kfz-Gewerbe überwiegend als Ärgernis. Bei der unreparierten Inzahlungnahme eines nicht allzu sehr beschädigten Fahrzeugs (Reparaturkosten unterhalb der Differenz aus WBW und RW) bekommt diese Abrechnungsvariante aber doch eine gewerbespezifische Relevanz. Denn die Reparaturkosten laut Gutachten sind dann regelmäßig die Basis der Zuzahlungskalkulation auf das ersatzweise erworbene Fahrzeug. Der BGH hat im Jahr 2003 entschieden, dass dem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung der Stundenverrechnungssatz der jeweiligen Marke im Wirtschaftsraum des Geschädigten zusteht. Er kann nicht auf abstrakte Werte aus statistischen Auswertungen verwiesen werden (Urteil vom 29.3.2003, Az: VI ZR 398/02, Abruf-Nr. 031071). Dieses Urteil findet bei vielen Versicherungen nur wenig Akzeptanz. Daher rücken manche von der Strategie ab, auf statistische Durchschnittssätze zu verweisen und benennen eine konkrete preiswertere Werkstatt in der Region. Aber auch dieser Verfahrensweise wird von den Instanzgerichten überwiegend eine Absage erteilt. So betont zum Beispiel das LG Bochum, dass der vom BGH aufgestellte Grundsatz auch durch eine von der Versicherung konkret benannte Werkstatt nicht aufgehoben wird. Das gelte auch für ältere Fahrzeuge. Das Gericht lässt aber auch erkennen, dass nicht die teuerste Werkstatt der Marke im Wirtschaftsraum der Maßstab ist. Ein Verweis auf eine preiswertere Werkstatt der Marke oder auf die Markendurchschnittssätze wäre also möglich (Urteil vom 9.9.2005, Az: 5 S 79/05: Abruf-Nr. 053168). Im gleichen Sinne haben das LG Aachen (Urteil vom 7.4.2005, Az: 6 S 200/04; Abruf-Nr. 051354) und das AG Hagen (Urteil vom 30.6.2005, Az: 16 C 10/05; Abruf-Nr. 053288) entschieden.
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