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  • 03.04.2009 | Haftpflicht

    Garagentor mit Fernbedienung beschädigt Auto

    Öffnet jemand mit der Fernsteuerung ein Garagentor und kommt durch einen Anstoß des öffnenden Tores ein anderes Auto zu Schaden, unterfällt das dem Risiko der Privathaftpflichtversicherung. Die „Benzinklausel“ steht dem nicht entgegen, weil das Öffnen des Tores nicht zwingend der Beginn einer Fahrzeugnutzung ist. Es gibt viele andere Gründe, warum ein Garagentor geöffnet werden kann (AG Frankenberg [Eder], Urteil vom 3.9.2008, Az: 6 C 204/08).  

    Beachten Sie: Der Privathaftpflichtversicherer wollte den Vorgang der Haftpflichtversicherung des in der Garage stehenden Autos zuordnen. Damit wäre ein Teil des Schadens durch den Verlust an Schadenfreiheitsrabatt refinanziert worden.  

    Wichtig: Solche Fragestellungen sind stets Anwaltssache. Das Urteil soll lediglich Ihr Gespür in der Situation der Auftragsannahme schärfen.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 5 | ID 125880