01.06.2007 | Haftpflicht
Kind als Schädiger
Folgende Frage hat ein Leser der Redaktion gestellt: „Dass Kinder unter zehn Jahren für Unfälle im fließenden Verkehr nicht haften, hat unser Kunde nun schmerzhaft gelernt. Aber warum haften denn die Eltern nicht, erst recht, wenn sie eine Privathaftpflichtversicherung unterhalten? Der Geschädigte ohne Vollkaskoversicherung kann doch nicht leer ausgehen!?“
Keine Haftung für Schäden im fließenden Verkehr
In Ausgabe 1/2007, Seite 16, hatten wir bereits erläutert, dass Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs, also bis zu dem Tag, an dem sie zehn Jahre alt werden, für durch sie ausgelöste Verkehrsunfälle nicht haften. Ausnahme: Schäden im ruhenden Verkehr.
Eltern haften nicht für ihre Kinder
Eltern haften nie für ihre Kinder. Eltern haften allenfalls für den eigenen Fehler, nicht ausreichend auf die Kinder aufgepasst zu haben. Der Maßstab ist also die elterliche Aufsichtspflicht. Das AG Prüm hat zum Beispiel jüngst geurteilt, dass sich jedenfalls im dörflichen Bereich auch ein 5 ½ Jahre altes Kind in gewissen Grenzen unbeaufsichtigt bewegen darf (Urteil vom 13.9.2006, Az: 6 C 146/06). Irgendwann muss jedes Kind Stück für Stück lernen, allein klarzukommen. Das gilt auch für den Straßenverkehr.
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