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  • 05.10.2009 | Haftpflicht

    Kleinvieh macht auch Mist ...

    Bei Haftpflichtschäden kürzen die Versicherer gern auch an kleineren Posten. In der Summe rentiert sich das für die Versicherer, Ihren Kunden geht aber in der Summe auch ein erklecklicher Betrag verloren, wenn Sie sich nicht wehren. Wir haben daher Rechtsprechung zu typischen kleineren „Kürzungspositionen“ zusammengestellt - auftgeteilt in Total- und Reparaturschadenfälle sowie kombinierte Fälle.  

     

    Beachten Sie: Auf Kaskoschäden ist die Rechtsprechung allerdings nicht anwendbar!  

     

    Totalschadenfälle

    • Ab- und Anmeldekosten/Wunschkennzeichen: Die Kosten der Ab- und Anmeldung einschließlich der neuen Kennzeichen müssen vom Schädiger getragen werden. Das ist selbstverständlich. Kosten für ein Wunschkennzeichen müssen aber nur erstattet werden, wenn für das beschädigte Fahrzeug ebenfalls ein Wunschkennzeichen vergeben war. Dann aber besteht der Anspruch (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.10.2007, Az: 12 U 24/07; Abruf-Nr. 073361). Die Ab- und Anmeldekosten sollten konkret per Beleg abgerechnet werden. Denn es gilt der Grundsatz: Was belegt werden kann, muss belegt werden. Wenn sich der Versicherer zur Arbeitserleichterung auf eine Pauschalierung einlässt, ist der Betrag in der Regel zu knapp bemessen.

     

    • Benzin im Tank: Bei den heutigen Spritpreisen ist das Benzin im Tank durchaus eine Schadenposition beim Totalschaden. Ob sie ersatzfähig ist, ist umstritten. Hilfreich wäre eine Angabe im Gutachten, dass der Wiederbeschaffungswert (WBW) ohne den Treibstoffbestand bemessen wurde, denn sonst behaupten Versicherer gerne, der sei vom WBW umfasst. Pro Benzinerstattung entschieden hat das AG Pforzheim (Urteil vom 31. August 2007, Az: 5 C 23/07; Abruf-Nr. 073501).

     

    • Umweltplakette: Die Umweltplakette ist nicht nur ein Teilkaskothema. Wenn der nach Totalschaden ersatzweise angeschaffte Wagen eine neue Plakette braucht, ist sie Teil des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens.

     

    • Untersuchungskosten: Eine sehr umstrittene Frage ist, ob der Geschädigte den von ihm ins Auge gefassten Gebrauchtwagen auf Kosten der Versicherung durch einen Sachverständigen untersuchen lassen darf. Es spricht mehr dagegen als dafür, weil der WBW ja an Angeboten seriöser Fahrzeughändler festgemacht wird. Wenn man allerdings im Bereich von WBW „alter Schätzchen“ liegt, die im Handel kaum noch angeboten werden, also auf Privatangebote ausweichen muss, spricht vieles für eine solche Untersuchung auf Kosten der Versicherung.

     

    • Zulassungsdienst: Der Geschädigte muss sich nicht die Mühe machen, selbst bei der Zulassungsstelle anzutreten. Die Inanspruchnahme eines Dienstleisters ist üblich und angemessen (AG Aue, Urteil vom 30.1.2009, Az: 3 C 0860/08; Abruf-Nr. 090698).

     

    Reparaturschadenfälle

    • Ab- und Anmeldekosten: Wer sich beim Reparaturschaden für eine unreparierte Inzahlunggabe entschließt, bekommt die Ab- und Anmeldekosten nicht erstattet. Denn er hat ja nur Anspruch auf die Reparaturkosten. Dasselbe gilt für Wunschkennzeichen und Zulassungsdienst.

     

    • Fahrzeugwäsche, Innenreinigung: Wenn mit den Reinigungsarbeiten Spuren des Unfalls und der Reparaturarbeiten beseitigt werden, muss der Versicherer die dafür entstehenden Kosten erstatten. Dass das Fahrzeug dann ganz gewaschen werden darf und nicht nur der Reparaturbereich, liegt auf der Hand. Wenn jedoch nach einem Kleinschaden der Wagen insgesamt gereinigt wird, weil es zum guten Ton des Reparaturbetriebs gehört, Autos immer „clean“ herauszugeben, ist das keine Schadenposition.

     

    • Reisekosten: Wird das Auto bei Durchreiseunfällen am Unfallort repariert, sind die damit verbunden Reisekosten erstattungspflichtig, wenn sie nicht ohnehin angefallen wären. Wer sowieso auf der Heimfahrt war, hätte das dann mit einem Mietwagen verfahrene Benzin auch mit seinem Auto verbraucht. Wer jedoch in den Zug steigt, hat Zusatzkosten, von denen dann die ersparten Treibstoffkosten abzuziehen sind. Wird das Fahrzeug wieder abgeholt, entstehen in beide Richtungen echte Zusatzkosten.

     

    • Transportkosten: Wird das Auto bei Durchreiseunfällen am Unfallort repariert, ist der Geschädigte nicht verpflichtet, Zeit aufzuwenden, es selbst nach Fertigstellung abzuholen. Er kann es sich auf Kosten der eintrittspflichtigen Versicherung zu angemessenen Kosten bringen lassen.

     

    • Umweltplakette: Ist durch den Unfall die Frontscheibe in Mitleidenschaft gezogen und muss daher eine neue Umweltplakette geklebt werden, geht das zulasten der eintrittspflichtigen Versicherung.

     

    Total- und Reparaturschadenfälle

    • Schadenpauschale: Verlorene Freizeit wird nicht erstattet. Das ordnet die Rechtsprechung dem allgemeinen Lebensrisiko zu. Die Kosten für Porto, Telefon und sonstige Kommunikation mit dem Schädiger sind jedoch erstattungspflichtig. Da hat sich eine Pauschale in der Größenordnung von je nach Gerichtsbezirk zwischen 20 und 30 Euro eingebürgert. Reicht das nicht aus, muss der Aufwand im Einzelnen belegt werden. Wenn das mit dem Kunden vereinbart ist, spricht nichts dagegen, dass die Schadenpauschale bei der Werkstatt verbleibt. Sie darf auch von der Werkstatt geltend gemacht werden, wie man dem Beispiel aus der Gesetzesbegründung zum RDG entnehmen kann.