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  • 01.01.2005 | Haftpflicht: Neu-für-Alt

    Kein „Neu-für-Alt-Abzug“ bei kaum genutzten Reifen

    Ein Abzug „neu für alt“ ist nur vorzunehmen, wenn bei der Reparatur neue Teile eingebaut werden und es dadurch zu einer Werterhöhung kommt. Wurden die Reifen erst einen Monat vor dem Schadenfall neu beschafft und nur rund 2.750 km gefahren, ist der wirtschaftliche Vorteil gering und damit vernachlässigbar. Folge: Kein Abzug! Das ergibt sich aus einer Entscheidung des AG Köthen (Urteil vom 11.7.2005, Az: 8 C 252/05 [IV]; eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Franke, Köthen).  

    Beachten Sie: Für „Neu-für-Alt-Abzüge“ gilt, dass sie nur dort zum Tragen kommen, wo durch die theoretische Besserstellung für den Geschädigten auch ein zeitnaher und messbarer Vorteil entsteht. Bei Teilen, die im Lauf eines normal verlaufenden „Autolebens“ nicht auszutauschen sind, kann daher niemals ein „Neu-für-Alt-Vorteil“ entstehen. Bei allen anderen Teilen ist zu fragen, ob eine Erneuerung in absehbarer Zeit angestanden hätte oder ob eine Erneuerung erst in ferner Zukunft erforderlich gewesen wäre.  

    Unser Service: Ein Musterschreiben an die Versicherung beim unberechtigten „Neu-für-Alt-Abzug“ finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 4 | ID 97736