01.10.2007 | Haftpflicht: Neu-für-Alt
Neuwertiges Verschleißteil: Kein „Neu-für-Alt-Abzug“
Beim Auffahrunfall wurde der Endschalldämpfer beschädigt. Er wurde unfallbedingt erneuert, der Versicherer zog 56,10 Euro als Vorteilsausgleich ab. Jedoch: Der Endschalldämpfer war erst vor kurzem erneuert worden. Deshalb hat das LG Heidelberg den Abzug nicht akzeptiert (Urteil vom 18.7.2007, Az: 5 O 23/07; Abruf-Nr. 073020).
Beachten Sie: In Ausgabe 1/2006 auf Seite 5 haben wir über ein ähnliches Urteil berichtet: Die Reifen waren erst 2.750 km alt, als sie unfallbedingt ersetzt werden mussten. Auch dort wurde vom AG Köthen der Abzug verneint.
Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.
Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 2 | ID 113036