03.06.2008 | Haftpflicht
Neuwertentschädigung nur bei erheblichem Schaden
Wenn nur eine Tür instand gesetzt oder ausgetauscht und die angrenzenden Flächen beilackiert werden müssen, besteht auch bei einem nur dreizehn Tage alten und lediglich 282 km genutzten Pkw kein Anspruch auf Neuwertentschädigung. Der Schaden im Fall vor dem LG Bad Kreuznach belief sich auf etwa 2.900 Euro, Zusätzlich wurde eine Wertminderung von 1.600 Euro zugesprochen.
Beachten Sie: Das Urteil liegt im Trend der Rechtsprechung. Zwar kann bei Fahrzeugen, die noch keinen Monat alt sind und die weniger als 1.000 km Laufleistung aufweisen, ein Neuwertanspruch auch bei Haftpflichtschäden gegeben sein. Doch setzt das eine erhebliche Beschädigung voraus. Eine solche sieht die Rechtsprechung heute regelmäßig erst, wenn durch den Unfall ein Eingriff in das Fahrzeuggefüge erfolgt ist. Insoweit gilt die Faustregel: Keine Richtbank, keine Neuwertentschädigung. (LG Bad Kreuznach, Urteil vom 28.3.2008, Az: 2 O 2/07; eingesandt von Rechtsanwalt Wolfgang Fensch, Koblenz) (Abruf-Nr. 081425)