01.01.2006 | Haftpflicht: Restwert
Restwert, wenn der Geschädigte das Fahrzeug behält
Es gibt zwei Abrechnungssituationen, bei denen es auf die Restwerthöhe ankommt, obwohl der Geschädigte das Fahrzeug behält:
In beiden (meistens ältere Fahrzeuge betreffenden) Fällen kann der Geschädigte nur „WBW minus Restwert“ abrechnen. Der Restwert soll beim Haftpflichtschaden am örtlichen Markt bemessen werden (Ausgabe 1/2005, Seite 6). Es gilt jedoch seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1999, dass der Geschädigte ein höheres, von der Versicherung eingeholtes Angebot der Höhe nach akzeptieren muss, wenn er das Fahrzeug bis dahin noch nicht verkauft hat.
In den oben genannten Konstellationen verkauft er ja „nie“. Bedeutet das, dass die Versicherung den Restwert nach Belieben in die Höhe treiben und die Zahlungspflicht symmetrisch dazu nach unten drücken kann? Nach einem Urteil des AG Recklinghausen darf sich der Geschädigte in dieser Situation auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen. Ein Überangebot der Versicherung ist deshalb unbeachtlich, weil der Betroffene es gar nicht annehmen kann: Er behält sein Fahrzeug ja (AG Recklinghausen, Urteil vom 8.3.2005, Az: 11 C 393/04; Abruf-Nr. 053544).
Beachten Sie: Es handelt sich bei der Entscheidung des AG Recklinghausen zwar „nur“ um ein amtsgerichtliches Urteil. Es ist jedoch sorgfältig begründet und liegt auf der Linie des BGH, dass stets der Geschädigte die Zügel in der Hand hält. Der Versicherer kann nur unter eng begrenzten Umständen hineinregieren. Mit diesem Urteil und gegebenenfalls einem sattelfesten Anwalt bleibt eine Teilreparatur wirtschaftlich machbar.
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