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  • · Fachbeitrag · Wiederbeschaffungswert

    Irritationen rund um den Wiederbeschaffungswert bei im Gutachten benannten Altschäden

    | So oft wie in den vergangenen Wochen ist die Redaktion von „UE Unfallregulierung effektiv“ noch nie mit einer neuen Aktivität eines Versicherers konfrontiert worden. Anwälte und Schadengutachter ‒ über das ganze Land verteilt ‒ zeigten uns ein neues im Kern standardisiertes und offenbar flächendeckend eingesetztes Einwendungsschreiben eines Versicherers zum Thema „Totalschadenabrechnung“. Nach UE-Einschätzung muss man die Einwendungen des Versicherers jedenfalls zum Teil ernst nehmen. |

    Totalschadenabrechnung, Altschäden und WBW

    Die Einwendungen betrafen jeweils die folgende Situation: Der Vorgang läuft auf eine Totalschadenabrechnung hinaus. Es kommt also auf den Wiederbeschaffungswert (WBW) an. Der Sachverständige arbeitet sorgfältig und notiert vorhandene Altschäden (z. B. „Stoßfänger vorn rechts verschrammt“, „Delle in Heckabschlussblech“). Ggf. ist auch ein reparierter Vorschaden notiert. Der WBW wird ermittelt und benannt.

    Versicherer reklamiert Gutachten als nicht nachvollziehbar

    Nun kommt die Einwendung des Versicherers: Der Geschädigte trage die Beweislast, dass und in welchem Umfang ein Schaden entstanden sei. Diesen Anforderungen genüge das Gutachten nicht. Der Geschädigte müsse im Einzelnen zu Art und Entstehung der Vorschäden vortragen. Für jeden einzelnen Vor- oder Altschaden müssten die Kosten der Instandsetzung separat ermittelt werden. Es müsse geklärt sein, ob und in welchem Umfang Reparaturmaßnahmen erfolgt seien. Ohne diese Informationen sei die Überprüfung der Richtigkeit des WBW unmöglich. Daher erfolge keine Regulierung. Auch die Gutachter- und die Anwaltskosten seien nicht zu erstatten, weil keine regulierungsfähige Grundlage eingereicht worden sei.