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  • 01.01.2007 | Haftpflicht: Teilreparatur

    Reparatur unter WBW: Netto-brutto-Vergleich?

    Liegen die gutachterlich prognostizierten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, kann der Haftpflichtgeschädigte die vollen Reparaturkosten auch dann ersetzt verlangen, wenn er nur teilweise repariert. Die Voraussetzungen: Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und mindestens sechsmonatige Weiternutzung (BGH, Urteil vom 23.5.2006, Az: VI ZR 192/05; Abruf-Nr. 061832). Weil das dann eine überwiegende Fiktivabrechnung ist – ein erheblicher Teil des Schadens wird ja nicht repariert – kann der Geschädigte die Reparaturkosten allerdings nur netto verlangen. In diesem Zusammenhang hat nun das LG Hannover in einer Berufungsentscheidung entgegen dem AG Neustadt/Rübenberge als Vorinstanz entschieden: Bei der Frage, ob die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswerts liegen, sind die Nettoreparaturkosten mit dem Bruttowiederbeschaffungswert zu vergleichen (Urteil vom 9.11.2006, Az: 19 S 43/06; Abruf-Nr. 063789, mitgeteilt von Rechtsanwalt Rudolph, Minden).  

    Beachten Sie: Ob sich diese Rechtsprechung flächendeckend durchsetzt („Äpfel mit Birnen vergleichen“), ist nicht sicher. Im Großraum Hannover ist sie jedoch gegebenenfalls nützlich.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 5 | ID 98015