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  • 01.01.2005 | Haftpflicht: Totalschaden

    Das Ende der 70-Prozent-Grenze

    Wenn die Reparaturkosten 70 Prozent des Wiederbeschaffungswerts nicht erreichen, sollte nach einer Empfehlung des Verkehrsgerichtstags aus dem Jahr 1990/2002 der Geschädigte bislang auch fiktiv die „Reparaturkosten laut Gutachten“ ersetzt bekommen. Selbst wenn das einen höheren Betrag ergab als die Abrechnung „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“. Ein Beispiel:  

    Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro, Restwert 4.000 Euro, Reparaturkosten 6.900 Euro (69 Prozent des Wiederbeschaffungswerts). Der Geschädigte bekäme die 6.900 Euro anstatt des Totalschadenbetrags von 6.000 Euro. Durch den anschließenden Verkauf des Restwerts bereichert sich der Geschädigte dann eventuell um 900 Euro.  

    Das freute die Versicherungen nicht. So war es nur eine Frage der Zeit, bis der BGH zu entscheiden hatte. Jetzt gilt: Schafft der Geschädigte sein Fahrzeug aus Anlass des Unfalls ab, kann er nur den Totalschadenbetrag (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) verlangen, wenn die Reparaturkosten höher sind. Die Anwendung einer imaginären Grenze, bis zu der das nicht gelten soll, hat den BGH nicht überzeugt (Urteil vom 7.6.2005, Az: VI ZR 192/04; Abruf-Nr. 052087).  

    Beachten Sie: Dieses Urteil betrifft nur die fiktive Abrechnung! Für das Kfz Gewerbe ist es durchaus positiv, denn es reduziert die Attraktivität der fiktiven Abrechnung. Andererseits hat man auch in den Betrieben immer auf den höheren Betrag gehofft, wenn ein unfallbeschädigter Pkw unrepariert in Zahlung genommen wurde. Es ist also eine Medaille mit zwei Seiten. Die Berechtigung Ihres Kunden zur tatsächlich durchgeführten Reparatur berührt das Urteil nicht. Das geht ja bis in die 130-Prozent-Konstellation hinein.  

    Unser Service: Sollte eine Versicherung das Urteil aus dem Zusammenhang reißen, um Kunden im Hinblick auf eine Reparaturentscheidung zu verunsichern, nutzen Sie den nachfolgenden Textbaustein unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 1 | ID 97730