01.04.2006 | Haftpflicht: Vorsatz
Halterhaftung bei Schädigung mit Vorsatz
Es ist selten, aber auch das gibt es: Ein Autofahrer fährt ein anderes Fahrzeug mit Absicht an. Sei es eine „erzieherische Maßnahme“, sei es der Kampf um die Parklücke. Kaum zu glauben, aber im Einzelfall leider wahr: Die vorsätzliche Begehung eines Schadens ist im Versicherungsschutz von vornherein nicht enthalten. Das heißt, dass dem Opfer einer solchen Attacke noch nicht einmal die Segnungen des Pflichtversicherungsgesetzes zur Seite stehen. Eine Entscheidung des OLG Hamm zeigt aber einen Ausweg: Neben dem Fahrer genießt ja auch der Halter eines Fahrzeugs den Versicherungsschutz. Der Geschädigte kann sich prinzipiell aussuchen, ob er den Fahrer oder ob er den Halter auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Wenn der Halter in keiner Weise vorwerfbar mitgewirkt hat (zum Beispiel: der Vater liegt zu Hause im Bett, während der Sohn „Dummheiten“ macht), bleibt seine generelle Halterhaftung für das Fahrzeug bestehen. Im Hinblick darauf muss die Versicherung dann also doch zahlen (Urteil vom 15.6.2005, Az: 13 U 63/05; Abruf-Nr. 060777).
Beachten Sie: Die Halterhaftung entfällt aber, wenn der Fahrer zur Nutzung des Fahrzeugs nicht berechtigt war. Das ist zum Beispiel der Fall bei Schwarzfahrten und einem Schaden nach Diebstahl.