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  • 07.02.2011 | Haftung

    Das Vorfahrtsrecht gilt auf der gesamten Straßenbreite

    Einen Klassiker des Haftungsstreits hat das OLG Köln entschieden: Aus einer untergeordneten Straße biegt ein Autofahrer, der die Vorfahrt der auf der Hauptstraße fahrenden Fahrzeuge beachten muss, nach rechts ab. Er schaut nach links, da ist „frei“, er biegt ab und kollidiert mit einem Wagen, der ihm auf seiner Fahrspur entgegenkommt, weil er gerade ein anderes Auto überholt. Die Haftungslage ist eindeutig: Der Vorfahrtsmissachter haftet voll. Dass der Unfallgegner nicht auf der rechten Fahrspur fuhr, ist ohne Bedeutung (Urteil vom 7.12.2010, Az: 4 U 9/09, Abruf-Nr. 110339).  

    Praxishinweis: Solche Unfälle ereignen sich auch innerorts immer wieder, weil der Vorfahrtsberechtigte gerade an einem haltenden Auto oder an einem Fahrradfahrer vorbeifährt oder Kinder am Straßenrand mit vergrößertem Abstand passiert. Der Vorfahrtsmissachter beruft sich darauf, der Unfall habe sich doch „auf seiner“ Straßenseite ereignet. Der Grundsatz lautet jedoch: Das Vorfahrtsrecht gilt auf der gesamten Straßenbreite und eben nicht nur auf der rechten Fahrbahnseite. Allenfalls, wenn der Unfallgegner völlig grundlos links fuhr, kann ihn eine Mithaftung treffen.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 5 | ID 142089