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  • 03.01.2008 | Haftung

    Erneute BGH-Entscheidung zu Unfall mit Kindern

    Wieder hat ein Kinderunfall den BGH beschäftigt. Ergebnis: Niemand haftet. Der Autofahrer war zur falschen Zeit am falschen Ort. Ihm kam nämlich eine auf dem Gehweg befindliche Gruppe von Kindern entgegengerannt. Vorneweg ein Achtjähriger, der sein Fahrrad schob, so schnell er konnte. Dann ließ er es los, weil es alleine rollen sollte. Das tat es auch, aber eben auf die Straße. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Auto. Umstritten war, ob das ein „Unfall“ mit einem Kind in dem Sinne war, dass die Haftungsprivilegierung der unter zehn Jahre alten Kinder greift. Die klare Antwort: ja! (Urteil vom 16.10.2007, Az: VI ZR 42/07, Abruf-Nr. 073620).  

    Beachten Sie: In unserer Welt, in der man meint, für jeden Schaden müsse es einen Ersatzpflichtigen geben, löst die Vorstellung eines unverschuldeten Unfalls, für den man keinen Ersatz bekommt, regelmäßig Empörung aus. Das Motiv des Gesetzgebers war, die Kinder vor der Überforderung im Straßenverkehr haftungsrechtlich zu schützen. Bedenken Sie: Zum Glück der Unfallreparaturbranche sind auch Erwachsene oft überfordert, den Straßenverkehr zu meistern. So gesehen ist das Motiv des Gesetzgebers nachvollziehbar.  

    Unser Tipp: Bei der Annahme eines Unfallreparaturauftrages ist also Vorsicht geboten, wenn der Schädiger ein Kind ist (siehe Sie auch den Beitrag in der Ausgabe 1/2007, Seite 16).  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 4 | ID 116660