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  • 03.01.2008 | Haftung

    Erwachsener Radfahrer auf Gehweg: volle Haftung

    Fährt ein erwachsener Radfahrer auf einem dafür nicht freigegebenen Gehweg, haftet er in der Regel allein, wenn er mit einem vorschriftsmäßig geführten Kraftfahrzeug kollidiert (LG Erfurt, Urteil vom 14.3.2007, Az: 8 O 1790/06; Abruf-Nr. 073890).  

    Im konkreten Fall war der Radfahrer auf abschüssiger Straße ohne zu bremsen auf dem Gehweg unterwegs. Der Autofahrer bog in eine Einfahrt ab. An der Unfallstelle war die wechselseitige Sicht durch einen Altkleidercontainer erschwert. Unter den Umständen hat das Gericht auch die vom Pkw ausgehende Betriebsgefahr hinter das grobe Verschulden des Radfahrers zurücktreten lassen.  

    Beachten Sie: Bei Unfällen mit Fahrrad fahrenden Kindern liegen die Dinge gänzlich anders: Kinder bis zum Alter von einschließlich sieben Jahren müssen, Kinder von acht und neun Jahren dürfen den Gehweg benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO). Außerdem haften Kinder bis zum Alter von einschließlich neun Jahren gar nicht für Unfälle im Straßenverkehr (sehen Sie dazu auch den folgenden Beitrag sowie den Beitrag in der Ausgabe 1/2007, Seite 16).  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 4 | ID 116661