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  • 06.10.2010 | Haftung

    Kind fünf Jahre alt, Kraftfahrer haftet bei Unfall voll

    Auch wenn dem Autofahrer kein Vorwurf hinsichtlich der Unfallverursachung gemacht werden kann, haftet er voll für den Schaden eines fünfjährigen Kindes, mit dem er kollidiert ist. Denn der Gesetzgeber hat die Kinder im Straßenverkehr insoweit privilegiert (OLG Nürnberg, Urteil vom 16.6.2010, Az: 8 U 2496/09; Abruf-Nr. 103144).  

     

    Im Urteilsfall war der Autofahrer mit nur 25 km/h unterwegs, das Kind kam aus einer Ausfahrt auf die Straße gelaufen. Anhaltspunkte, dass so etwas geschehen werde (wie den berühmten auf die Straße rollenden Ball oder ähnliches) gab es nicht. Er hätte den Unfall allenfalls bei Schrittgeschwindigkeit vermeiden können, zu deren Einhaltung man auch in einer Wohnstraße nicht verpflichtet ist. Der Gesetzgeber geht in § 828 Absatz 2 BGB davon aus, dass Kinder unter sieben Jahren die Gefahren des Straßenverkehrs nicht meistern können. Daher haften Kinder bis zum Alter von einschließlich sechs Jahren niemals für Unfälle im fließenden Verkehr. Die Eltern haften wegen eines Aufsichtspflichtverstoßes nur unter ganz engen Voraussetzungen. Einzelheiten zu beiden Aspekten finden Sie in (Unfallregulierung effektiv Ausgabe 12/2009, Seite 13).  

    Beachten Sie: Umgekehrt bekommt der Autofahrer auch keinen Ersatz für den bei der Kollision mit dem Kind an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 2 | ID 139096