01.01.2007 | Haftung
Kind mit Fahrrad gegen Auto
Ein Leser hat der Redaktion folgende Frage gestellt: „Ein neunjähriges Kind ist mit seinem Mountainbike gegen das ordnungsgemäß geparkte Auto unseres Kunden gefahren, Schaden etwa 400 Euro. Die Privathaftpflichtversicherung der Eltern bezieht sich auf § 828 Absatz 2 BGB und verweigert die Regulierung. Ist das so richtig?
Unterschiedliche Altersgrenzen
Unsere Antwort lautet: Das ist im Ergebnis falsch. Zwar ist richtig, dass Kinder bei Verkehrsunfällen (Fahrrad gegen geparktes Auto ist ein Verkehrsunfall) vom Gesetzgeber privilegiert werden.
Kinder „bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres“ (Achtung: das siebte Lebensjahr ist vollendet, wenn das Kind sieben Jahre alt wird) haften nach § 828 Absatz 1 BGB für nichts. Das gilt nicht nur für Verkehrsunfälle, sondern für jeden Schaden. Denn Kinder unter sieben Jahren können Risiken nicht abschätzen.
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