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  • 01.07.2007 | Haftung

    Kind mit Fahrrad gegen verkehrsbedingt stehendes Auto

    Generell hat der Gesetzgeber Kinder bis zu einem Alter von einschließlich neun Jahren im Hinblick auf durch sie verursachte Verkehrsunfälle privilegiert: Sie haften nicht (siehe Ausgabe 1/2007, Seite 16). Der BGH hat jedoch entschieden: Stößt ein Kind (im damaligen konkreten Fall mit einem Kickboard) gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto, muss es doch für den Schaden eintreten. Von einem geparkten Auto gehe nämlich nicht die „Überforderungssituation“ aus, vor der das Gesetz die Kinder schützen wolle. Schon nach dem Urteil wies die Fachliteratur darauf hin, dass die Frage kommen werde: Was ist, wenn das beschädigte Auto zwar nicht parkt, aber zum Unfallzeitpunkt schon länger unbewegt steht. Diese Frage hat der BGH nun beantwortet. Im aktuellen Fall stand der Pkw an einer Kreuzung, um die Vorfahrt anderer zu beachten. Das achtjährige Kind kam mit einem Fahrrad offenbar schnell fahrend von links und wollte nach rechts in die Straße einbiegen, aus dem der Pkw kam. Beim Abbiegen stieß es gegen das Fahrzeug. Dazu der BGH: Auch wer verkehrsbedingt anhält, ist Teil des fließenden Verkehrs. Der einheitliche Fahrtvorgang werde durch das kurze Anhalten nicht aufgehoben. Generell liege also eine Überforderungssituation vor. Das Kind haftet daher nicht.  

    Beachten Sie: In einer solchen Situation haften auch die Eltern nicht. Jedoch ist zu prüfen, ob die Eltern insoweit erweiterten Versicherungsschutz abgeschlossen haben. Siehe Ausgabe 6/2007, Seite 8. (Urteil vom 17.4.2007, Az: VI ZR 109/06) (Abruf-Nr. 071809)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 2 | ID 111021