06.11.2008 | Haftung
Schaden durch umgelegten Parkplatz-Sperrpfosten
Ist ein Privatparkplatz mit einem umlegbaren (und im Schadenfall umgelegten) Sperrpfosten, einem so genannten „Parkplatzwächter“ versehen, haftet der Eigentümer des Parkplatzes nicht für einen Schaden, der am Unterboden eines nicht parkberechtigten Fahrzeugs entsteht (AG Coburg, Urteil vom 29.9.2008, Az: 33 S 70/08).
Beachten Sie: Entscheidend ist der private Charakter des Stellplatzes. Er ist nicht für die Öffentlichkeit frei gegeben. Gegenüber Unberechtigten sind die Verkehrssicherungspflichten stets deutlich herabgesetzt.
Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 5 | ID 122702