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  • 03.09.2009 | Haftung

    Unfall zwischen Auto und Kuh

    Der BGH hat das Haftungsprivileg des Nutztierhalters im Kern bestätigt, jedoch sehr hohe Anforderungen an den Entlastungsbeweis gestellt.  

    Hintergrund: Bei Kollisionen zwischen einem Auto und einem umherlaufenden Tier wird hinsichtlich der Haftung des Tierhalters differenziert: Der Halter eines „Luxustiers“, also eines Tiers, dass aus Freude daran gehalten wird, haftet verschuldensunabhängig. Ihn trifft die generelle Gefahr, die von einem Tier ausgeht. Wer aber Nutztiere hält, haftet nur bei Verschulden; also nur wenn ihm der Vorwurf gemacht werden kann, im Hinblick auf das Hüten der Tiere Fehler gemacht zu haben. Der Klassiker insoweit ist der untaugliche Zaun (siehe Ausgabe 7/2006, Seite 7). Diese Unterscheidung wird in der Literatur einerseits als nicht mehr zeitgemäß und andererseits als verfassungswidrig angesehen. Der BGH hat sie jedoch durchgehen lassen. Allerdings hat er für den Landwirt sehr hohe Anforderungen an den Entlastungsbeweis gestellt.  

    Beachten Sie: Unfälle mit entlaufenen Tieren gehören von Anfang an in die Hände eines Rechtsanwalts. (Urteil vom 30.6.2009, Az: VI ZR 266/08) (Abruf-Nr. 092674)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 5 | ID 129797