12.01.2009 | Integritätsspitze sofort fällig
BGH entscheidet: Sechs Monate
Behaltefrist keine Fälligkeitsvoraussetzung
Nun ist sie da, die BGH-Entscheidung zur Fälligkeit bei der „130-Prozent-Reparatur“: Das sechsmonatige Behalten ist nur der Beweis für den von Anfang an bestehenden Behaltewillen. Die Forderung auf die Integritätsspitze ist damit von Anfang an fällig (Beschluss vom 18.11.2008, Az: VI ZB 22/08; Abruf-Nr. 084011).
Beachten Sie: Zum Redaktionsschluss war die Entscheidung noch nicht veröffentlicht, sodass wir erst in der Februar-Ausgabe ausführlicher berichten werden. Doch eines ist schon jetzt sicher: Zahlt der Versicherer nicht sofort, riskiert er die Prozesskosten, Zinsen und in krassen Fällen auch Nutzungsausfallentschädigung über die gesamten sechs Monate (siehe dazu Ausgabe 12/2008, Seite 18).
LG Augsburg: Versicherer muss Prozesskosten zahlen
Auch das LG Augsburg sieht im sechsmonatigen Behalten keine Fälligkeitsvoraussetzung (Beschluss vom 27.11.2008, Az: 4 T 3745/08, eingesandt von Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg; Abruf-Nr. 083889). Das Urteil beleuchtet noch einen besonderen Aspekt: Der Geschädigte hatte nach Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands durch die Versicherung sofort auf die Integritätsspitze geklagt. Im Verlauf des Prozesses waren die sechs Monate verstrichen, der Geschädigte hat das Auto noch immer genutzt. Unmittelbar nach dem Stichtag hat der Versicherer den Anspruch anerkannt und meinte, er müsse die Prozesskosten nicht bezahlen, weil der Geschädigte zu früh geklagt habe. Dazu das Gericht: „Soweit der Versicherer dem Geschädigten nicht glaubt, er wolle das Fahrzeug nach der Reparatur weiter benutzen, so trägt dieser auch das Risiko dafür, dass dem Geschädigten letztlich - wie auch in anderen Klageverfahren - im Prozess der Nachweis seines Integritätsinteresses gelingt.“
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