01.01.2007 | Kasko: Diebstahl
Kein Verweis auf gebrauchtes Navi aus Internet-Auktion
Das werkseitig eingebaute Navigationssystem ist gestohlen worden und der Versicherer zahlt nur einen wie auch immer ermittelten Gebrauchtpreis für das Gerät. Für dieses Geld lasse sich ein gebrauchtes Gerät zum Beispiel in bekannten Internet-Auktionshäusern erwerben. Das hat das AG Hohenschönhausen nicht mitgemacht. Solange es keinen Gebrauchtmarkt für solche Geräte bei Autohändlern oder -werkstätten gebe, kann nicht von einer seriösen Beschaffungsmöglichkeit gesprochen werden. Das Gericht hat die Teilkaskoversicherung zur Zahlung des Neupreises verurteilt. (Urteil vom 5.9.2006, Az: 2 C 381/05; Abruf-Nr. 063746, eingesandt von Rechtsanwalt Detlef Schneider, Berlin)
Beachten Sie: Bei Diebstahl einzelner Teile hat die Teilkaskoversicherung durchaus das Recht, auf den Ersatz durch ein Gebrauchtteil zu verweisen. Denn nach § 13 Absatz 1 Satz 2 AKB ist der Wiederbeschaffungswert der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges Teil zu erwerben. Voraussetzung dafür ist aber, dass es einen seriösen Gebrauchtmarkt gibt, denn sonst ist es dem Versicherungsnehmer nicht möglich, ein gebrauchtes Teil zu erwerben. Die Versicherung hat im Urteilsfall nicht bestritten, dass gebrauchte werksseitige Navigationssysteme im markenbezogenen Autohandel allenfalls so häufig sind wie die berühmte Stecknadel im Heuhafen. Bei Autoverwertern ist das Angebot sehr begrenzt, denn die jungen Fahrzeuge bleiben nach Unfällen üblicherweise nicht zur Verwertung in Teilen im Lande. Beim Angebot in Internet-Auktionshäusern besteht, so der Sachverständige im Prozess, ein erhebliches Risiko, an gestohlene Geräte zu geraten. Und an denen kann man bekanntlich kein Eigentum erwerben.
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