05.03.2010 | Kasko
Einwand fehlenden Sachverständigenverfahrens
Wird außergerichtlich über die Höhe der Entschädigung aus einem Kaskoschaden gestritten, muss die Versicherung nicht auf die Notwendigkeit des Sachverständigenverfahrens hinweisen. Klagt der Versicherungsnehmer auf eine höhere Entschädigung, verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Versicherer erst im Prozess den Einwand des nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens vorbringt (AG Düsseldorf, Urteil vom 4.1.2010, Az: 231 C 11625/09).
Beachten Sie: Wird bei Kaskoschäden über die Höhe des Schaden gestritten, kann nicht gleich ein Gericht bemüht werden. In den Kaskoverträgen ist regelmäßig festgeschrieben, dass zunächst ein Sachverständigenverfahren durchgeführt werden muss. Wegen der Einzelheiten siehe Ausgabe 11/2008 auf Seite 11.