01.02.2005 | Kasko: Fahrlässigkeit
Bei Glatteis nur in bestimmten Fällen grobe Fahrlässigkeit
Kommt ein Autofahrer durch Glatteis von der Straße ab, kann sich die Vollkaskoversicherung allenfalls bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit berufen. Das ergibt sich aus einem Urteil des BGH. Hat der Fahrer beim Hingehen zum und Einsteigen ins Auto und bei seiner weiteren Fahrt nicht bemerkt, dass es glatt ist, wird er an der Unfallstelle von der Eisglätte überrascht. Folge: Es kommt zu einem „normalen“, versicherten Unfall. Dafür sprach im BGH-Fall auch, dass sich in der Region zum fraglichen Zeitpunkt ungewöhnlich viele Glatteisunfälle ereigneten (Urteil vom 20.4.2005, Az: VI ZR 293/03; Abruf-Nr. 053125).
Beachten Sie: Zur groben Fahrlässigkeit bedarf es nicht nur einer objektiv Gefahr erhöhenden Handlungsweise (hier: „zu schnell für die Glätte“). Das Verhalten muss auch subjektiv unentschuldbar sein. Wird der Autofahrer von auftretender Glätte überrascht, kann man ihm zwar den Vorwurf machen, sich nicht auf solche Überraschungen eingestellt zu haben, aber unentschuldbar im Sinne bodenlosen Leichtsinns ist das nicht. Textbausteine stellen wir hier auch nicht zur Verfügung, da der Einwand grober Fahrlässigkeit eine Sache für einen fachlich versierten Anwalt ist.