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  • 04.03.2011 | Kasko

    Kein Sachverständigenverfahren für Rechtsfragen

    Wenn die prognostizierten und die tatsächlichen Reparaturkosten ebenso unstreitig sind wie der WBW und der Restwert und wenn sich der Streit um die Frage dreht, welcher der Werte nach den vereinbarten Klauseln der Abrechnung zugrunde zu legen ist, muss dem vor Gericht ausgetragenen Streit kein Sachverständigenverfahren vorgeschaltet werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2010, Az: 9 U 41/10; Abruf-Nr. 110740).  

    Beachten Sie: Versicherer versuchen bei Kaskostreitigkeiten gerne, auf das in jedem Kaskovertrag vereinbarte Sachverständigenverfahren zu verweisen (siehe UE Ausgabe 9/2007, Seite 9). Denn das ist vom Schutz der Rechtschutzversicherung nicht umfasst, daher kostenseitig riskant und deshalb so unattraktiv, dass der Versicherungsnehmer häufig aufgibt.  

    Praxishinweis: Deshalb muss streng unterschieden werden: Nur technisch-kalkulatorische Fragen gehören vor den Sachverständigenausschuss. Rechtsfragen hingegen können gleich vor Gericht gebracht werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 4 | ID 142740