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    CB ChefärzteBrief

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    06.07.2009 | Kasko

    Keine Hinweispflicht bei Türkei-Klausel in Kaskoverträgen

    Wenn ein im asiatischen Teil der Türkei geborener, aber in Deutschland lebender türkischer Staatsbürger für ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz beantragt, führt das nach Ansicht des OLG München nicht zu einer besonderen Hinweispflicht des Versicherers im Hinblick auf den regionalen Versicherungsschutz.  

    Beachten Sie: Kaskoverträge enthalten typischerweise eine Klausel, wonach der Versicherungsschutz nur innerhalb Europas besteht. Für die Türkei bedeutet das, dass der Schutz nur in deren europäischen Teil, nicht aber jenseits des Bosporus greift. Der Versicherungsnehmer kommt also nicht durch die Hintertür eines Aufklärungsverschuldens doch in den Genuss des Kaskoschutzes. Die Haftpflichtversicherung gilt hingegen auch im asiatischen Teil der Türkei. (Urteil vom 29.5.2009, Az: 10 U 4908/08) (Abruf-Nr. 092128)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 5 | ID 128264

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