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  • 03.12.2009 | Kasko

    Kosten für Betriebsstoffe im Kaskofall

    Ein Leser fragt: „Die Vollkaskoversicherung hat bei einer Abrechnung einer Unfallreparatur die Kosten für Getriebeöl und Frostschutzmittel abgezogen. Ist das richtig?“  

    Unsere Antwort: Das hängt von den konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen ab, Kaskorecht ist Vertragsrecht. In den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft ist in § 13 Absatz 7 AKB alt bei der Auflistung, was nicht gezahlt wird, nur von „Treibstoff“ die Rede. Frostschutz und Getriebeöl sind kein Treibstoff. Jedoch haben viele Gesellschaften die Klausel auf „Treib- und Betriebsstoffe“ erweitert.  

    In den Musterbedingungen AKB 2008 sind unter A.2.13.1 wörtlich sowohl der Treibstoff als auch die Betriebsstoffe ausgenommen. Wenn der konkrete Versicherer diese Formulierung übernommen hat, ist er im Recht.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 1 | ID 131976