01.03.2006 | Kasko: Reifenschaden
Versicherung muss Reifenschäden bei Vandalismus zahlen
Nach den Bedingungen der Kaskoversicherung (sowohl Teil- als auch Vollkasko) wird eine Beschädigung oder Zerstörung der Reifen nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungspflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat. Werden also bei einem Unfall oder bei einem Fahrzeugbrand auch die Reifen beschädigt, ist die Sache klar.
In einem Fall vor dem AG Bremen lagen die Dinge wie folgt: Vandalen hatten das Cabrio-Verdeck zerschnitten, den Lack zerkratzt und die Reifen zerstochen. Für Vandalismus muss die Vollkasko eintreten, die Teilkasko greift nicht. Der Versicherer wandte ein, für die Reifen müsse er nicht zahlen. „Gleichzeitigkeit“ erfordere unter anderem auch einen logischen Zusammenhang: Der Reifen müsse „durch“ das andere Ereignis Schaden nehmen. Dafür konnte das AG Bremen jedoch im Wortlaut der AKB-Klausel (in den meisten Verträgen § 12 Absatz 3 AKB) keine Stütze finden. Da die Schäden durch einen einheitlichen Akt von Vandalismus entstanden sind, liegt also „Gleichzeitigkeit“ vor (Urteil vom 3.6.2004, Az: 21 C 169/03).
Beachten Sie: In (seltenen) Extremfällen kann ein Reifenschaden auch über die Konstruktion der „Rettungskosten“ gedeckt sein. Insbesondere ältere Hochleistungsfahrzeuge, aber auch neue Exoten sind ja teilweise noch ohne ABS unterwegs. Unternimmt der Fahrer eine Vollbremsung aus hoher Geschwindigkeit, können die Reifen Schaden nehmen („Bremsplatten“). Da die Vollbremsung wohl im Normalfall den Sinn hat, einen Unfall zu vermeiden, werden damit der Vollkaskoversicherung die Kosten für einen „richtigen“ Unfall erspart. Dann liegt der Fall der §§ 62und 63 VVG vor. Rettungskosten sind ohne Abzug der Selbstbeteiligung zu erstatten (siehe Ausgabe 2/2006, Seite 4).