01.04.2007 | Kasko
Reparaturgrenze und Restwert bei Sturmschäden
In Ausgabe 2/2007 haben wir auf Seite 7 zum Thema „Sturmschäden“ berichtet. Dort haben wir darauf hingewiesen, dass es nach den Kasko-Standardbedingungen keine Reparaturgrenze gibt, sondern nur eine Grenze, bis zu der sich die Versicherung an den Reparaturkosten beteiligen muss. Nun stellt uns ein Leser ergänzend folgende Fragen:
1. Frage
Die Reparaturkosten gemäß Gutachten übersteigen den Wiederbeschaffungswert (WBW). Der Versicherungsnehmer stellt nur die Verkehrssicherheit wieder her und nutzt das Fahrzeug weiter.
Wie stets bei Kasko lässt sich keine allgemein gültige Antwort geben, denn es kommt auf die Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags an. Meistens ist aber geregelt (suchen Sie in § 13 AKB), dass bei nicht vollständiger Reparatur der Ersatz auf die Differenz aus WBW und Restwert (RW) abzüglich der Selbstbeteiligung begrenzt ist. Das heißt, dass der RW vom WBW abgezogen wird. Wegen der im Kaskobereich regelmäßig extrem hohen Restwerte – die Versicherung hat ja gemäß § 7 Absatz 3 AKB ein Mitspracherecht – ist es selten eine gute Idee, so vorzugehen, zumal es sich bei dieser Vorgehensweise vermutlich um ein älteres Fahrzeug handeln wird.
2. Frage
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