01.03.2006 | Kasko: Sachverständiger
Wann Sachverständigenverfahren, wann Gericht?
In der Januar-Ausgabe 2006 hatten wir auf Seite 14 f über die Möglichkeiten der Gegenwehr bei Glasschaden-Abrechnungen berichtet. Dort wurde auch das Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB beschrieben und darauf hingewiesen, dass die verschiedenen Kürzungspunkte nach Tatsachenfragen einerseits und nach Rechtsfragen andererseits zu differenzieren sind. Letztere gehören dann doch vor Gericht, denn sie können nicht von den beteiligten Sachverständigen entschieden werden. Exakt diese Differenzierung hat nun (allerdings nicht im Zusammenhang mit einem Glasschaden, aber verallgemeinerungsfähig) das AG Essen vollzogen: Über Rechtsfragen hat auch bei der Kaskoabrechnung das Gericht zu entscheiden. Im konkreten Fall ging es nicht um die Anzahl der aufzuwendenden Arbeitswerte. Das wäre ein Thema für das Sachverständigen-Verfahren gewesen. Der Streit drehte sich um die Frage, ob bei der fiktiven Abrechnung im Kaskofall die Verrechnungssätze der jeweiligen Marke im Wirtschaftsraum des Versicherungsnehmers oder die Sätze einer von der Versicherung konkret benannten (auch freien) Werkstatt anzurechnen sind. Das Gericht entschied sich für Letzteres (Urteil vom 31.1.2006, Az: 20 C 504/05, Abruf-Nr. 060588).
Beachten Sie: Bei Meinungsverschiedenheiten rund um die Schadenhöhe lässt sich die Versicherung häufig bereits dadurch beeindrucken, dass sie erkennen muss, dass der Betrieb das Instrument des § 14 AKB kennt. Das Verfahren ist nämlich für alle Beteiligten sehr lästig. Um so mehr wird es helfen, wenn Sie auch noch zu erkennen geben, zur Differenzierung zwischen den Tatsachenthemen und den Rechtsthemen in der Lage zu sein. Auf dieser Basis lässt sich oft noch eine einvernehmliche Regelung erzielen.
Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“. Den dürfen Sie aber erst verwenden, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist!