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  • 05.07.2010 | Kasko

    Subunternehmerrechnungen im Kaskofall offenlegen?

    Ein Leser fragt: „Versicherer fragen wieder zunehmend nach der Lackierrechnung. Wenn wir die nicht offen legen, könne der Schaden nicht reguliert werden. Wir wehren uns regelmäßig erfolgreich mit dem Textbaustein 014 dagegen. Dann ist genauso regelmäßig Ruhe, die Zahlung auf den Schaden folgt. Nun aber behauptet ein Kaskoversicherer, das möge vielleicht für Haftpflichtschäden gelten, bei Kaskoschäden hingegen hätte die Werkstatt die Pflicht, die Rechnung des Lackierers oder gar des als Subunternehmer eingeschalteten Karosseriebauers offenzulegen. Stimmt das?“  

    Unsere Antwort: Nein, das stimmt jedenfalls bei nicht gesteuerten Kaskoschäden nicht. Genau wie beim Haftpflichtschaden sind Sie der Vertragspartner des Versicherungsnehmers. An diesen erbringen Sie eine Komplettleistung, für die Sie auch dem Kunden gegenüber verantwortlich sind. Wie und wo Sie welche Leistungen oder Ersatzteile zukaufen, geht auch den Kaskoversicherer nichts an. Solange Sie zu einem üblichen Preis abrechnen, ist Ihre Rechnung nicht zu beanstanden. Das AG Köln hat ausdrücklich entschieden: Solange der Versicherungsnehmer keinen Vertrag mit Werkstattbindung hat, ist der Kaskoversicherer zur Zahlung üblicher Preise verpflichtet (Urteil vom 30.6.2009, Az: 263 C 480/08; Abruf-Nr. 092389). Bei Partnerwerkstatt-Vereinbarungen mag es Verträge geben, bei denen die Werkstatt Einkaufsrechnungen offenlegen muss. Das ist dann eine Frage der vertraglichen Beziehungen zwischen der Werkstatt und der jeweiligen Versicherung.  

    Unser Service: Wir haben den Textbaustein 014 um die Kaskoproblematik ergänzt und stellen Ihnen diesen als Textbaustein 269 für Ihre Korrespondenz mit den Versicherern zur Verfügung. Übrigens: Die vermehrten Versuche, an Subunternehmerrechnungen kommen zu wollen, stehen vermutlich im Zusammenhang mit Datensammlungen im Hinblick auf das „VW-Urteil“ zum Stundenverrechnungssatz.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 4 | ID 136835