01.04.2006 | Kasko- und Haftpflichtversicherung
Zahlungspflicht trotz Prämienverzugs?
In konjunkturell schlechten Zeiten sind viele Versicherte mit ihren Versicherungsprämien in Rückstand. Was ist, wenn die Versicherung im Schadenfall wegen rückständiger Prämien die Zahlung verweigert? Im Folgenden gehen wir zunächst auf den Fall eines Kaskoschadens ein, dann auf den des Haftpflichtschadens.
Kaskoschaden
Wenn die Versicherung bei einem unproblematischen Kaskofall die Zahlung ablehnt, weil der Kunde die Folgeprämie nicht bezahlt habe, gibt es Möglichkeiten, sich erfolgreich zu wehren: Prämienverzug allein reicht nicht zur Ablehnung der Deckung aus. Die Versicherung muss nachweisen, dass sie den Versicherungsnehmer „qualifiziert“ gemahnt hat (§ 39 VVG). Eine qualifizierte Mahnung ist eine solche, die über die Rechtsfolgen der weiteren Nichtzahlung belehrt und den Verlust des Versicherungsschutzes androht.
Die Rechtsprechung dazu ist streng. Die Versicherung muss nicht nur beweisen, das Schreiben abgeschickt zu haben, sondern auch, dass es beim Versicherungsnehmer angekommen ist. Denn trotz der niedrigen Verlustquoten bei der Briefpost gibt es keinen Erfahrungssatz, dass abgesandte Post auch ankommt (so in einem Haftpflichtfall das LG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2005, Az: 20 S 82/04; Abruf-Nr. 060663).
Wichtig: Wurde die Erstprämie nicht gezahlt, braucht die Versicherung dagegen nicht zu zahlen – unabhängig von einer Mahnung.
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