04.06.2009 | Kasko
Verschärfung der Fahrerfluchtproblematik in den AKB
In den von vielen Versicherungen in diesem Punkt übernommenen AKB 2008 ist die Fahrerfluchtproblematik strenger geregelt als bisher. Wir hatten mehrfach über die alte Rechtslage berichtet, die an die strafrechtliche Bewertung anknüpfte. Wenn nur ein völlig unbedeutender oder gar kein Fremdschaden angerichtet wurde, lag der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht vor. Der Klassiker: Bei einem Alleinunfall kommt der Versicherungsnehmer von der Straße ab und landet im Graben oder auf dem Acker. An Feld und Flur entsteht kein Schaden. Dann durfte er sich entfernen. Denn das Schutzgut des § 142 BGB ist nicht das polizeiliche Kon-trollinteresse, sondern der Schutz des Geschädigten. Wenn es aber keinen Geschädigten gibt, muss auch niemand geschützt werden. Die neuen AKB knüpfen jedoch nicht mehr an die strafrechtliche Bewertung an. Jedenfalls ist das zweifelhaft. Dort heißt es jetzt unter Ziffer E.1.3: „Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutete insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen Feststellungen getroffen sind.“ Das wird überwiegend so verstanden, dass all das festgestellt werden muss, was den Versicherer im Schadenfall interessiert. Und das sind eben auch die Umstände zur Fahrtüchtigkeit.
Beachten Sie: Bis die Gerichte das letzte Wort zu der Bedeutung dieser Klausel gesprochen haben, sollten Sie auf die alte Formel „Kein Fremdschaden = keine Fahrerflucht = kein Kaskoanspruchsverlust“ nicht mehr vertrauen.