Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2007 | Kasko

    Versicherer kennt verschwiegenen Vorschaden

    Verschweigt der Versicherungsnehmer bei einer Kaskoschadenmeldung einen Vorschaden, kann das den Versicherungsschutz kosten. Ausnahmen von der Regel haben den BGH bereits mehrmals beschäftigt. Zuletzt hatte der für Versicherungsfragen zuständige vierte Senat entschieden: Auch wenn eine Versicherung alle Schadenmeldungen anhand einer zentralen Datei aller Versicherungen („Uniwagnis“) routinemäßig überprüft, heilt das nicht eine falsche Schadenmeldung. Denn es ist nicht sicher, dass jeder Schaden in der Datei enthalten ist. Von manchen Versicherungen werden nur Auffälligkeiten dahin gemeldet. Außerdem kann auch ein Vorschaden ohne Beteiligung einer Versicherung vorliegen (siehe Ausgabe 4/2007, Seite 1). Jetzt hatte derselbe Senat einen ähnlichen Kaskofall zu beurteilen. Weil ein Rechtsanwalt eine Frist versäumt hatte, ging es um die Frage, wie der Prozess ohne das Versäumnis ausgegangen wäre. Im Urteilsfall war der Versicherung aber Kenntnis über den verschwiegenen Vorschaden weder aus Drittquellen noch aus bereits archivierten Altverträgen möglich, sondern aus dem laufenden Vertrag zu dem konkreten Fahrzeug. Da der Versicherer also sicher von dem verschwiegenen Vorschaden Kenntnis hatte, wurden seine Interessen durch das Verschweigen des Vorschadens nicht ernsthaft verletzt. Der Versicherer wurde zur Zahlung verurteilt.  

    Beachten Sie: Solche Vorgänge sind Anwaltssache! (Urteil vom 11.7.2007, Az: IV ZR 332/05) (Abruf-Nr. 072494)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 1 | ID 112175