05.03.2010 | Kasko
„WBW netto minus Restwert brutto“ kann richtig sein
Ist in einem Kaskoversicherungsvertrag vereinbart, dass der Versicherer unter bestimmten Umständen, zum Beispiel bei Abschaffung des verunfallten Fahrzeugs ohne Ersatzbeschaffung, den Wiederbeschaffungswert (WBW) nur netto erstattet, ist der Restwert trotzdem brutto abzuziehen. Das hat das LG Dortmund entschieden.
Beachten Sie: Zwar ist der erste Gedankenblitz der von den Äpfeln und den Birnen, aber das ist nicht richtig. Es geht ja nicht um eine steuerrechtliche Angelegenheit, sondern um die Schadenabrechnung. Wenn die Nettoklausel für den WBW greift, muss der Versicherungsnehmer am Ende den Netto-WBW erhalten. Weil er als Privater den Restwert zum Bruttobetrag verkauft und daraus keine Mehrwertsteuer abführen muss, bleibt ihm der ganze Bruttorestwert. Der Versicherer muss dann nur noch bis zum Netto-WBW aufstocken. Beim Haftpflichtschaden wäre das auch nicht anders, wenn der Geschädigte ersatzlos abschafft. (Urteil vom 22.10.2009, Az: 2 S 22/09) (Abruf-Nr. 100700)