· Fachbeitrag · Wiederbeschaffungswert/Restwert
Konsequenzen der BGH-Entscheidungen zum merkantilen Minderwert bei WBW und Restwert
| Die Entscheidungen des BGH zur Wertminderung werden rund um den Wiederbeschaffungswert (WBW) und den Restwert zu Irritationen führen. Aber ruhig Blut: Es hat sich insoweit nach Einschätzung von UE nur der Sprachgebrauch geändert, an den sich nun alle Beteiligten zur Vermeidung babylonischer Sprachverwirrung in der Schadenregulierung anpassen sollten. Inhaltlich bleibt alles beim Alten. Dennoch wird mancher Versicherer daraus Honig saugen wollen. Die Tricks werden aber durchschaubar sein. |
Konsequenzen beim Wiederbeschaffungswert
Den BGH muss man in seinen Urteilen vom 16.07.2024 (Az. VI ZR 205/23 und Az. VI ZR 243/23, Abruf-Nr. 241335 und 241336) wie folgt verstehen:
Typischerweise von Unternehmern verkaufte Fahrzeuge: keine Änderung
„Brutto“ gibt es nur bei Angeboten aus unternehmerischer Hand. Denn nur der verkaufende Unternehmer darf und muss auf den Betrag, für den er das Fahrzeug im wirtschaftlichen Ergebnis verkaufen möchte („netto“) die (an den Fiskus abzuführende) Mehrwertsteuer (MwSt.) aufschlagen. Die Summe aus dem Nettobetrag plus der MwSt. ist „brutto“.
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