01.09.2006 | Kasko: Wildschaden
Wildschaden nicht angezeigt: Anspruchsverlust!
In wohl allen Kaskoversicherungsverträgen ist geregelt: Wildschäden, die einen Schadenbetrag von 150 Euro überschreiten, müssen der Polizei angezeigt werden. Ein Versicherungsnehmer hatte das nicht getan. Die Versicherung lehnte daraufhin die Regulierung des Wildschadens ab. Der Versicherungsnehmer berief sich vor Gericht darauf, er habe die Klausel anders verstanden: Er meinte nur zur Anzeige verpflichtet zu sein, wenn bei dem Wildunfall zusätzlich Fremdschaden in der genannten Höhe entstanden wäre. Das KG Berlin hielt die Klausel aber für völlig eindeutig und auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich. Die Versicherung musste also nicht bezahlen.
Beachten Sie: Die Kaskoversicherung hat ein Recht darauf, feststellen zu lassen, ob „sonstige Umstände“ vorlagen, die möglicherweise den Versicherungsschutz gefährden. Bei Unfällen mit Fremdschaden muss der Fahrer ja ohnehin den Geschädigten oder die Polizei benachrichtigen. Sonst würde er wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort belangt. Wildschäden sind typische „Alleinschäden“. Dürfte man diese ungemeldet lassen, um zum Beispiel erst nach Alkoholabbau oder nach „Rücktuning“ des Fahrzeugs aktiv zu werden, wäre die Versicherung schutzlos. Das begründet die gerichtliche Härte. Hat Ihr Kunde den Wildschaden also nicht gemeldet, können Sie nicht mit der Zahlung durch die Kaskoversicherung rechnen. (Beschluss vom 13.6.2006, Az: 6 U 62/06)