05.10.2009 | Kasko/Haftpflicht
Gegenüberstellung der „Unfallschaden-Klassiker“ in Haftpflicht und Kasko
In Ausgabe 9/2009 auf Seite 15 bis 16 haben wir mit der Gegenüberstellung von klassischen Rechtsfragen rund um den Fahrzeugschaden und deren teils unterschiedlichen oder jedenfalls unterschiedlich begründeten Antworten unter den Gesichtspunkten von Haftpflicht- und Kaskoschäden begonnen. Im Folgenden geht es um das Prognoserisiko, den Restwert und die Rechtsverfolgungskosten.
Prognoserisiko
Kasko
Wenn der von der Versicherung entsandte Sachverständige einen Schaden unterhalb des Wiederbeschaffungswerts (WBW) kalkuliert und sich bei der Reparatur Schadenerweiterungen ergeben, die die Reparaturkosten über den WBW treiben, der ja eigentlich die Entschädigungshöchstgrenze ist, muss die Versicherung die vollen Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung erstatten. Urteile dazu haben wir zwar nicht gefunden. Jedoch kann man nicht ernsthaft die Meinung vertreten, der Versicherungsnehmer dürfe sich nicht auf die Feststellungen des Gutachters der Versicherung verlassen und darauf seine Reparaturentscheidung gründen. Empfehlenswert ist es dabei aber, die Ausweitung der Reparatur sofort bei ihrer Erkennbarkeit mit dem Sachverständigen abzustimmen.
Haftpflicht
Das Recht auf die Einholung eines Schadengutachtens wird im Haftpflichtschadenrecht mit der „Waffengleichheit“ begründet. Der Geschädigte, der selbst keine technisch-kalkulatorischen Kenntnisse hat, darf die insoweit bestehende Überlegenheit der Versicherung dadurch kompensieren, dass er einen Sachverständigen zu Rate zieht. Es wäre nicht konsequent, wenn der Geschädigte dann nicht an die Feststellung des Sachverständigen glauben dürfe.
Daher hat der BGH vielfach entschieden, dass das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers geht, zum Beispiel im Urteil vom 15. Oktober 1991 (Az: VI ZR 314/90; Abruf-Nr. 092354). Dessen Leitsatz heißt wörtlich: „Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zulasten des Schädigers“.
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