01.10.2006 | Kaskoversicherung
Vorschaden verschwiegen, trotzdem Glück gehabt
Der Versicherungsnehmer hatte nach einem Kaskoschaden den Fragebogen der Versicherung wahrheitswidrig ausgefüllt. Auf die Frage nach einem Vorschaden hatte er mit „Nein“ geantwortet. Die Versicherung hat aber aus dem eigenen Datenbestand festgestellt, dass der Versicherungsnehmer schon einen früheren Schaden an genau dem Fahrzeug mit ihr abgerechnet hat. Das fiel auf, weil bei der Gesellschaft die generelle Anweisung an die Schadensachbearbeiter besteht, bei jedem Schaden den eigenen Datenbestand für das Fahrzeug zu überprüfen. Die unwahre Antwort veranlasste die Versicherung zur Ablehnung, der Versicherungsnehmer klagte.
Das OLG Brandenburg urteilte: Generell sind verschwiegene Vorschäden geeignet, den Versicherungsschutz zu versagen. Eine Versicherung ist auch nicht zur eigenen Recherche in ihrem oder in einem ihr anderweitig zugänglichen Datenbestand verpflichtet. Wenn sie das aber stets routinemäßig tut und dabei den Vorschaden aufspürt, ist sie durch die wahrheitswidrigen Angaben ihres Versicherungsnehmers nicht belastet. Sie musste also zahlen. (Urteil vom 15.6.2006, Az: 12 U 188/05) (Abruf-Nr. 062000)