06.07.2009 | Kfz-Versicherung
Vertragsstrafe bei Kilometerüberschreitung
Wenn der Versicherungsnehmer einen Tarif auf der Grundlage einer Jahresfahrleistung von 12.000 km vereinbart hat und zum Unfallzeitpunkt diese Fahrleistung deutlich überschritten hat, ist eine vereinbarte Vertragsstrafe von 500 Euro angemessen (AG Heidenheim, Urteil vom 11.9.2008, Az: 8 C 711/08; Abruf-Nr. 091884).
Beachten Sie: Urteile zu diesem Themenkomplex sind rar. In der Ausgabe 1/2009 auf Seite 11 hatten wir über eine Entscheidung des LG Dortmund berichtet. Dort hatte der Versicherer an den Prämienbedingungsverstoß eine verminderte Leistung („doppelte Selbstbeteiligung“) geknüpft. Das wurde als unzulässig betrachtet, weil der ehrliche Versicherungsnehmer, der eine realistische Fahrleistung vereinbart, ja nicht mit einer niedrigeren Leistung, sondern einer höheren Prämie bedacht wird. Also, so das LG Dortmund, sei der Leistungsumfang der falsche Anknüpfungspunkt.
Das AG Heidenheim hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem der Versicherer eine Vertragsstrafe vereinbart hat. Das geht in Ordnung. Die Vertragsstrafe von 500 Euro erscheint dem Gericht auch nicht zu hoch. Denn sie muss deutlich höher sein, als die Differenz der gezahlten Prämie zur fahrleistungsgerechten Prämie. Anderenfalls sei sie ein Anreiz, stets („Wird schon gut gehen…“) eine niedrige Fahrleistung zu vereinbaren und im Schadenfall das nachzuzahlen, was als Differenz sonst von vornherein zu bezahlen gewesen wäre.
Zur praktischen Abwicklung: Beim Haftpflichtschaden muss der Versicherer nach außen voll zahlen und sich die Vertragsstrafe bei seinem Versicherungsnehmer holen. Beim Kaskoschaden allerdings kann er die Vertragsstrafe per Aufrechnung von der Zahlung an die Werkstatt abziehen (siehe Ausgabe 6/2009, Seite 12).