01.06.2007 | Kuriose Urteile
Gerichte verlieren die Geduld – aber nicht den Humor
Der Feldzug einer Versicherung gegen Sachverständigenhonorare nimmt kuriose Züge an. Obwohl fast alle Gerichte die an der Schadenhöhe orientierte Abrechnung akzeptieren, kehrt keine Ruhe ein.
Jüngst hat das AG Stuttgart klargestellt, dass die Abrechnung nach Schadenhöhe in Ordnung geht. Der Sachverständige hatte 495,90 Euro berechnet, die Versicherung hielt maximal 428,25 Euro für berechtigt. Das Gericht dazu: Eine solche Differenz führe nicht zu einem unangemessenen Verhältnis zur Schadenhöhe, für den Geschädigten sei das kein Alarmzeichen (Urteil vom 19.4.2007, Az: 41 C 3059/06; Abruf-Nr. 071716, mitgeteilt von Rechtsanwalt Lins, Pforzheim).
„Die Begründung ist der Beklagten bekannt“
Zu den Kuriositäten gehören die Urteile des AG Bremerhaven, vor dem der immer gleiche Sachverständige gegen die immer gleiche Versicherung nahezu jede seiner Honorarrechnungen einklagen muss und stets gewinnt. Die Urteilsbegründung ist, bezogen auf die Hauptforderung inzwischen nur noch vier Zeilen lang: „Die Klage ist in vollem Umfang aus §§ 7 StVG, 3 Nummer 1 PflVG begründet. Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidung des Gerichtes, die der Beklagten hinlänglich bekannt ist, vom 1.11.2003, Az: 52 C 1743/03 verwiesen. Diese Rechtsauffassung ist auch durch das LG Bremen 6 S 387/04 bestätigt worden.“ Vier weitere Zeilen befassen sich nur noch mit den Zinsen, Kosten und der Vollstreckbarkeit (Urteil vom 22.2.2007, Az: 52 C 2303/06; Abruf-Nr. 071717, mitgeteilt von Rechtsanwälten Melchers und Kollegen, Nordenham).
Der forschende Geschädigte
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